Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 303/18Doppeltreuhand - Insolvenz - RentenanpassungsbedarfZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 06.12.2005 – 16 K 180/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/112#abs-1 (1) Interne Modelle in Form von Partialmodellen werden genehmigt für die Berechnung
Partialmodelle können für die gesamte Geschäftstätigkeit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/112#abs-2 (2) Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwenden; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells ist Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/112#abs-3 (3) Das Versicherungsunternehmen muss in angemessenem Umfang begründen, dass der begrenzte Anwendungsbereich des Modells gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/112#abs-4 (4) Deckt das Partialmodell nur bestimmte Untermodule eines Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder Teile von beiden ab, kann die Aufsichtsbehörde die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche eines Risikomoduls im Wege eines Übergangsplans verlangen, bis der überwiegende Teil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses Risikomodul abgedeckt ist.